Das Verwaltungsgericht Köln hat mit zwei heute verkündeten Urteilen Beitragsbescheide der IHK Köln aufgehoben, mit denen diese von Mitgliedern für das Jahr 2015 einen Grundbeitrag in Höhe von 160,- € erhoben hatte.
Die Kläger sind beitragspflichtige Mitglieder der IHK Köln. Jedenfalls seit 2011 wies die Beklagte positive Jahresabschlüsse in Millionenhöhe aus. Im September 2015 beschloss die Vollversammlung, das IHK-Gebäude mit einem finanziellen Gesamtvolumen von 40 Millionen Euro zu sanieren.
Die Kläger hielten die Beitragserhebung 2015 für fehlerhaft, weil die Beklagte in der Vergangenheit rechtswidrig Vermögen gebildet habe; dies gelte insbesondere für die Baurücklage. Im Rahmen der Beitragsfestsetzung seien daher diese Gewinne aus den Vorjahren zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.
Das Gericht hat den Klagen stattgegeben und zur Begründung der Entscheidung ausgeführt: Die Beitragsfestsetzung sei rechtswidrig, da die Beklagte die in der Vergangenheit angefallenen Gewinne haushaltrechtlich fehlerhaft verwendet habe. Insbesondere sei keine ordnungsgemäße Rücklage gebildet worden, da ein entsprechender Beschluss der Vollversammlung frühestens 2015 getroffen worden sei. Ein solcher Beschluss hätte aber bereits vor bzw. bei der Wirtschaftsplanung und dem Erlass der Wirtschaftssatzung für das Beitragsjahr 2015 vorliegen müssen. Die Beklagte habe auch keinen Nachtragshaushalt aufgestellt und keine neue rückwirkende Wirtschaftssatzung beschlossen.
Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 1 K 1838/15; 1 K 1188/15
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