Mit am heutigen Tage verkündeten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Köln über zwei Klagen zwischen dem ehemaligen Leiter des Projektes Archäologische Zone Köln, Herrn Dr. Schütte (Kläger) und der Stadt Köln (Beklagte) entschieden.
Im ersten Verfahren stritten die Beteiligten um eine Umsetzung des Klägers auf einen anderen Dienstposten. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass diese Entscheidung der Beklagten rechtmäßig gewesen sei. Die Besetzung von Dienstposten liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, so dass dieser bei sachgerechten Gründen auch Umsetzungen durchführen könne. Die Stadt Köln habe den Wegfall der Eignung des Klägers als einen solchen Grund angenommen und diesen auch nachvollziehbar dargelegt. Zudem sei der dem Kläger neu zugewiesene Dienstposten entsprechend seiner Besoldungsgruppe amtsangemessen.
Im zweiten Verfahren ging es um eine Regressforderung der Stadt Köln gegen Herrn Dr. Schütte. Hintergrund war eine Rückforderung von bewilligten Fördermitteln durch die Bezirksregierung Köln, da die Stadt Köln keine prüfungsfähigen Verwendungsnachweise vorgelegt habe. Die Stadt Köln nahm den Kläger in Regress, da ihm in diesem Zusammenhang grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Dieser Argumentation folgte die Kammer jedoch nicht. Zum einen habe die Pflichtverletzung des Klägers nicht zu einem unmittelbaren Vermögensschaden bei der Stadt Köln geführt. Zum anderen sei die Aufsicht durch die Stadt Köln unzureichend gewesen, so dass insgesamt die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit nicht überschritten sei.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.
Az: 19 K 2831/13 (Umsetzungsverfahren)19 K 2828/13 (Regressanspruch)